An immer mehr Nebenstraßen stehen Tempo-30-Schilder, mancherorts auch an städtischen Hauptstraßen. Wer zu gehetzt unterwegs ist, verliert da schnell den Blick für die aktuelle Geschwindigkeit und gefährdet damit die Fahrerlaubnis.
Die Folge: Man war ein wenig zu schnell unterwegs. Schon kommt die Kelle raus, die Polizei bittet zur Kontrolle: Was sollte man jetzt tun, kann man sich aus der Situation herausreden? Verkehrsrechtsanwalt Uwe Lenhart aus Frankfurt hat dazu eine klare Meinung. Er schreibt in BILD: "Schweigen, schweigen, schweigen! Jeder, der sich strafbar gemacht haben könnte, sollte von seinem Recht Gebrauch machen, vollumfänglich zu schweigen!" Sein Tipp bei der Polizeikontrolle: "Geben Sie lediglich Ihre Personalien an."
Hier kommen einige problematische Situationen und die Einschätzung von Uwe Lenhart, welche strafverschärfenden Konsequenzen aus Unwissenheit gesagte Sätze haben können.

Zu schnell gefahren? Einfach schweigen

Wie schnell rutscht einem der Satz heraus, man habe unter akutem Zeitdruck gelitten, das muss doch jeder verstehen. Leider nicht die Polizei, so Lenhart, denn die schlussfolgert Absicht: "Wer sagt, dass er zu schnell gefahren ist, weil er Zeitdruck hatte, bekommt die Verdoppelung der Regelgeldbuße des Bußgeldkatalogs wegen vorsätzlicher Begehung."
Der Rat des Anwalts: keine Stellung nehmen. Ganz schlecht sei auch, zu sagen, man würde eine Geldstrafe locker hinnehmen, weil man genug verdiene. Wenn das stimmt, fällt die Geldbuße besonders hoch aus, denn sie hängt vom Einkommen ab.

Vor Stunden getrunken: Promille können zurückgerechnet werden

Und wenn man sagt, dass der letzte Alkoholkonsum schon Stunden zurückliege? Auch das birgt Gefahren. Dazu sagt Anwalt Lenhart: "Zur festgestellten Blutalkoholkonzentration wird die inzwischen abgebaute hinzugerechnet. Dann hat man eine höhere Blutalkoholkonzentration als die gemessene." Das kann besonders gefährlich sein für den Führerschein, denn ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille droht die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU).
Polizei Kontrolleinsatz in Dortmund
Für Autofahrer in Polizeikontrollen hat Verkehrsanwalt Uwe Lenhart eine klare Empfehlung: Man sollte sich nicht selbst belasten!
Bild: Polizeipräsidium Dortmund

"Medikament genommen" – hier droht die MPU

Beliebt auch die Äußerung, man wäre beim Fahren beeinträchtigt worden von Medikamenten, die man habe einnehmen müssen. Das birgt eine besondere Gefahr für die Fahrerlaubnis, denn dann kann die Polizei sofort den Führerschein einziehen und die MPU anordnen. Wer nach Einnahme von Medikamenten Auto fährt, zeigt, dass er zum Autofahren nicht tauglich ist.

Was sagen bei einer Alkoholkontrolle? Nichts!

Sie werden angehalten, und ein Beamter fragt, ob Sie Alkohol getrunken haben. Was sagen Sie dann? Der anwaltliche Rat von Lenhart: "Verneinen Sie die Frage nach der Alkoholaufnahme. Die kann der Polizist glauben oder auch nicht." Denn: Wenn Sie bejahen, dann ist die Polizei verpflichtet, eine Blutalkohol-Untersuchung durchzuführen. Wer die verweigert, kann dazu gezwungen werden. Daher Lenharts Tipp: "Beantworten Sie Fragen von Polizei und blutentnehmendem Arzt zum Zeitpunkt der Alkoholaufnahme nicht."

Die Rechtsfolgen von Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss

Die Rechtsfolgen von Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss
Ein Fahranfänger oder Fahrer unter 21 Jahren trinkt Alkohol während Fahrt oder weist eine Blutalkoholkonzentration (BAK) 0,2 bis 0,49 Promille oder eine Atemalkoholkonzentration (AAK) 0,1 bis 0,249 mg/l auf
Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger
§ 24c Straßenverkehrsgesetzt (StVG)
Geldbuße von 250 Euro
1 Punkt im Fahreignungsregister (FAER)
Anordnung des Besuch eines Aufbauseminars für Fahranfänger unter Alkohol
Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 bis 1,09 Promille bzw. Atemalkoholkonzentration zwischen 0,25 bis 0,549 mg/l bzw. Drogenmissbrauch
Verstoß gegen 0,5-Promille-Grenze
§ 24a StVG
Geldbuße von 500 Euro
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte im FAER
Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 bis 1,09 Promille bzw. Atemalkoholkonzentration von 0,25 bis 0,549 mg/l bei Eintragung von bereits einem Alkoholverstoß bzw. Drogenmissbrauch
Verstoß gegen 0,5-Promille-Grenze
§ 24a StVG
Geldbuße von 1000 Euro
3 Monate Fahrverbot
2 Punkte im FAER
Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)
Blutalkoholkonzentration 0,5 bis 1,09 Promille bzw. Atemalkoholkonzentration 0,25 bis 0,549 mg/l bei Eintragung von bereits mehreren Alkoholverstößen bzw. Drogenmissbrauch
Verstoß gegen 0,5-Promille-Grenze
§ 24a StVG
Geldbuße von 1500 Euro
3 Monate Fahrverbot
2 Punkte im FAER
Anordnung der MPU
Blutalkoholkonzentration 1,1 Promille und mehr
Trunkenheitsfahrt
§ 316 Strafgesetzbuch (StGB)
Geldstrafe, 2 Punkte im FAER;
bei Entzug der Fahrerlaubnis: 3 Punkte im FAER
Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille und mehr, Fahrfehler und/oder Ausfallerscheinungen
Trunkenheitsfahrt
§ 316 StGB
Geldstrafe, 2 Punkte im FAER;
bei Entzug der Fahrerlaubnis: 3 Punkte im FAER
Drogen, Fahrfehler und/oder Ausfallerscheinungen
Trunkenheitsfahrt
§ 316 StGB
Geldstrafe, 2 Punkte im FAER, Anordnung der MPU;
bei Entzug der Fahrerlaubnis: 3 Punkte im FAER, Anordnung der MPU
Blutalkoholkonzentration 1,6 Promille und mehr
Trunkenheitsfahrt
§ 316 StGB
Geldstrafe, 2 Punkte im FAER, Anordnung der MPU;
bei Entzug der Fahrerlaubnis: 3 Punkte im FAER, Anordnung der MPU

Wie reagiert man auf Anschuldigungen durch die Polizei?

Dazu sagt Anwalt Lenhart glasklar: "Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei Angaben zu machen." Er verweist darauf, dass sich viele Menschen bei einer Polizeikontrolle oder nach einem Unfall in einer psychischen Ausnahmesituation befinden, bei der sich viele um Kopf und Kragen reden.

Kann ich als Beamter die Kollegen von der Polizei besänftigen?

Ganz schlecht, sagt Lenhart. Denn wer das macht, dem droht auch noch eine Mitteilung an die Behördenleitung, den Dienstvorgesetzten oder das betreffende Aufsichtsamt. Das könnte zusätzlich zu dem Verkehrsvergehen auch noch ein Disziplinarverfahren oder ein berufsrechtliches Verfahren eröffnen. Ein Anbiedern bei den angeblichen "Kollegen" der Polizei sollte man also tunlichst unterlassen.

Soll ich zugeben, gefahren zu sein?

Oft beginnt ein Verkehrsstrafverfahren damit, dass man als Halter eines Fahrzeugs mit der Frage kontaktiert wird, ob man zum fraglichen Zeitpunkt gefahren ist. Das soll man nicht leichtfertig bejahen, denn es drohen schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Folgen. Das Problem: Zu dem Zeitpunkt kennt man noch nicht die vollständige Sach- und vor allem nicht die Beweislage. Es ist nicht auszuschließen, dass die Behörden gar nicht den Beweis haben, dass man gefahren ist. Das bedeutet: Wer angibt, das Auto zur fraglichen Zeit geführt zu haben, macht sich zum Beweismittel gegen sich selbst. Ohne dieses Bekenntnis könnte es sein, dass es der Justiz nicht gelingt, den Fahrer ausfindig zu machen.

Was ist, wenn man vor Gericht landet?

Die Einschätzung von Deutschlands bekanntestem Verkehrsanwalt: "Die wenigen Freisprüche, die vor Gericht erfolgen, beruhen oft darauf, dass der Beschuldigte auch vor Gericht schweigt." Warum? Ein Richter dürfe in sein Urteil nicht schreiben, dass der Angeklagte hier mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert werde und dazu schweige, weil er schon Gründe zum Schweigen habe.
Wenn Sie also bei einer Polizeikontrolle von einem Beamten mit einer Anschuldigung konfrontiert werden, ist die einzig richtige Reaktion: "Hierzu äußere ich mich nicht. Hierzu mache ich keine Angaben." Kurzgefasst: schweigen, schweigen, schweigen!