(dpa/AUTO BILD/KI) Der Bundesgerichtshof prüft den Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Google in einem kartellrechtlichen Verfahren. Die zentrale Fragestellung dreht sich um den Umfang, in dem das Bundeskartellamt vertrauliche Unterlagen an Konkurrenten herausgeben darf. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass das Bundeskartellamt dem Technologiekonzern wettbewerbsbeschränkende Praktiken im Zusammenhang mit den Google Automotive Services (GAS) untersagen möchte.
Die GAS umfassen ein Bündel von Diensten, darunter Google Maps, eine Variante des Google Play Stores und den Google Assistant, die von verschiedenen Fahrzeugherstellern wie Volvo, Ford, Renault, Nissan und Polestar genutzt werden. Die großen deutschen Automobilhersteller BMW, Mercedes, Audi und VW zählen nicht zu den Nutzern dieser Dienste.
Google bietet diese Dienste den Herstellern als Paket an und stellt laut Bundeskartellamt bestimmte Anforderungen an die Darstellung dieser Dienste im Infotainment-System der Fahrzeuge, um deren Nutzung zu bevorzugen. Beschwerden bei der Kartellbehörde wurden von den Wettbewerbern TomTom, einem Kartenanbieter, und Cerence, einem Anbieter für Sprachassistenzsysteme, eingereicht.
Im Juni hatte das Bundeskartellamt Google Deutschland und den Mutterkonzern Alphabet verwarnt und seine wettbewerbsrechtlichen Bedenken kommuniziert. Google reagierte darauf mit Lösungsvorschlägen. Das Kartellamt beabsichtigt nun, Teile der bisherigen Ermittlungsergebnisse mit zwei Konkurrenten von Google zu teilen, um diesen die Möglichkeit zu geben, zu den Bedenken Stellung zu nehmen. Google hält dagegen, dass dies zur Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen würde und hat Beschwerde gegen die Freigabe bestimmter Textpassagen eingelegt.
Um den Schutz dieser Geheimnisse zu gewährleisten, könnte der Kartellsenat des BGH entscheiden, die Öffentlichkeit von wesentlichen Teilen der Verhandlung auszuschließen. Es könnte auch eine Debatte über die Zuständigkeit des BGH geführt werden. Wann mit einer Entscheidung des BGH zu rechnen ist, war im Vorfeld nicht bekannt.