Kfz-Versicherung kündigen – bis zum 30. November ist dafür noch Zeit, um anschließend den Anbieter zu wechseln. Bis zum letzten Tag sollte man aber möglichst nicht warten. Denn bis zum Stichtag 30. November muss die Versicherung die Kündigung erhalten haben. Der Poststempel ist hier nicht entscheidend. Eine Kündigung des Vertrags ist zwar auch per E-Mail möglich, doch sind dabei einige Besonderheiten zu beachten und im Streitfall ist es schwierig nachzuweisen, dass die E-Mail tatsächlich zugegangen ist. Deswegen das Kündigungsschreiben am besten einige Tage vorher als Einschreiben mit Rückschein versenden!
KFZ-VERSICHERUNGSVERGLEICH
Verivox KFZ-VERSICHERUNGSVERGLEICH

Über 330 Autoversicherungen im Vergleich

Vergleichen Sie kostenlos und schließen Sie Ihre Kfz-Versicherung direkt online ab.

In Kooperation mit

Verivox
Wer den Stichtag komplett verpasst, hat oft auch noch die Möglichkeit, den Vertrag bei Sonderkündigungsrecht zu kündigen – wenn die Versicherung die Beiträge erhöht. Hier kommen die wichtigsten Infos zu Form und Fristen.

Wann kann ich die Kfz-Versicherung kündigen?

Zu unterscheiden sind grundsätzlich die fristgerechte Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres bzw. zur nächsten Hauptfälligkeit und die Kündigung bei Vorliegen eines Sonderkündigungsrecht.

1. Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres

Hierbei wird mitunter auch von einer "ordentlichen" Kündigung gesprochen (im Gegensatz zur "außerordentlichen" Kündigung beim Sonderkündigungsrecht). Das Versicherungsjahr ist in der Regel an das Kalenderjahr angeglichen, endet also am 31. Dezember. Der Vertrag kann mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Daraus ergibt sich der bekannte Stichtag 30. November, bis zu dem das Kündigungsschreiben der Versicherung spätestens übermittelt worden sein muss, damit die Kündigung gültig werden kann. Ein besonderer Kündigungsgrund muss in diesem Fall nicht angegeben werden. Ein Einfaches "fristgerechte Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres" in der Betreffzeile reicht aus. Wird der Vertrag nicht zum Jahresende gekündigt, verlängert er sich fortlaufend automatisch um ein weiteres Jahr.
Sonderfall "unterjährige Laufzeit": Im oben beschriebenen Fall endet das Versicherungsjahr immer zum 31. Dezember – auch, wenn der Vertrag zum Beispiel erst im Oktober abgeschlossen wurde. Es gibt jedoch auch den Sonderfall der unterjährigen Laufzeit. Das Versicherungsjahr ist bei solchen Verträgen nicht an das Kalenderjahr gekoppelt. Achten Sie auf den Hauptfälligkeitstermin in Ihrer Jahresrechnung. Der Hauptfälligkeitstermin gibt an, wann das neue Versicherungsjahr beginnt. Wird der Beitrag zum Beispiel am 1. August fällig, endet das alte Versicherungsjahr am 31. Juli. Die Kündigung muss dann spätestens einen Monat vorher (30. Juni) bei der Versicherung sein. Auch wenn Sie eine vierteljährige Zahlung vereinbart haben, gibt es in der Regel nur einen Hauptfälligkeitstermin. Verträge mit unterjähriger Laufzeit haben einen großen Nachteil: Da die Versicherten nicht zum Jahresende kündigen können, können sie auch nicht vom Preiskampf unter den Versicherungen profitieren. Denn zur Haupt-Wechselsaison im November werben die Versicherungsgesellschaften oft mit besonders günstigen Tarif-Angeboten um Neukunden.
Verträge mit monatlicher Kündbarkeit: Dies ist ein neuerer Trend, mit dem Versicherer besonders auf die Zielgruppe jüngerer Autofahrer abzielen, die es gewohnt sind, Verträge über Smartphone-App abzuschließen und auch zu kündigen. Solche Kunden wünschen oft auch größere Flexibilität bezüglich der Kündigung. Da der Großteil der Versicherungsgesellschaften aber noch mit jährlichen Verträgen arbeitet und sich dementsprechend die Haupt-Wechselsaison auf den November konzentriert, bringt die Möglichkeit der monatlichen Kündbarkeit für die meisten Kunden derzeit kaum Vorteile.

2. Sonderkündigungsrecht

Unter bestimmten Umständen hat der Versicherte auch die Möglichkeit, den Vertrag unabhängig vom Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen. Das Sonderkündigungsrecht besteht in den folgenden Situationen:
Beitragserhöhung: Erhöhen sich die Beiträge für die Kfz-Versicherung, haben Sie das Recht zu kündigen – auch wenn die ordentliche Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist. Häufig steigen die Beiträge zum Beispiel, weil der Fahrzeugtyp aufgrund der Schadensstatistik in eine andere Typklasse gerutscht ist oder sich die Risiko-Einstufung Ihres Zulassungsbezirks geändert hat (Stichwort Regionalklasse). In jedem Fall muss die Versicherung Sie über eine Erhöhung der Beiträge schriftlich informieren. Das geschieht mit der jährlichen Beitragsrechnung. Hier unbedingt genau hinsehen, denn mitunter kann es auch zu einer verdeckten Beitragserhöhung kommen: Die Beiträge wurden erhöht, unterm Strich zahlen Sie aber weniger als im Vorjahr, weil sich auch Ihr Schadenfreiheitsrabatt erhöht hat. Sie haben in diesem Fall trotzdem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags. Die Frist für die Kündigung beträgt mit Erhalt der Benachrichtigung vier Wochen.
Nach einem Schadensfall: Nach jedem Schadensfall, den Sie der Versicherung melden, haben Sie das Recht zu kündigen und die Versicherung zu wechseln. Unabhängig davon, ob die Versicherung den Schaden übernimmt oder nicht. Sie können jedoch erst dann kündigen, wenn die Versicherung die Leistungspflicht in der Haftpflicht anerkannt oder abgelehnt hat, bzw. die Verhandlungen über die Leistung abgeschlossen sind. Ab dann haben Sie einen Monat Zeit, den Vertrag zu kündigen.

Kündigung beim Fahrzeugwechsel

Wird ein Auto abgemeldet oder verkauft, bedarf es gar keiner Kündigung. Bei Abmeldung geht die Kfz-Versicherung in eine beitragsfreie Ruhephase über, nach 18 Monaten löst sich der Vertrag automatisch auf. Wird der Wagen verkauft, geht die Versicherung beim Verkauf auf den Käufer über. Sobald dieser bei der Zulassungsstelle die Versicherungsbescheinigung eines anderen Versicherers vorlegt, gilt der alte Vertrag als gekündigt. Sie müssen den Verkauf trotzdem Ihrer bisherigen Versicherung mitteilen. Andersherum: Wenn Sie ein anderes Auto kaufen, müssen Sie dieses nicht bei Ihrer bisherigen Versicherung versichern, sondern können sich einen neuen Anbieter suchen.

Kfz-Versicherung per E-Mail kündigen: das ist zu beachten

Früher mussten Versicherungsverträge in der Regel per Brief mit Unterschrift gekündigt werden. Für Verträge, die seit dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurde, gilt das nicht mehr – sie können im Prinzip auch per E-Mail gekündigt werden. Bei der Kündigung per E-Mail ist aber einiges zu beachten: Vor allem muss der Absender für das Unternehmen identifizierbar sein – das ist zum Beispiel gegeben, wenn die E-Mail-Adresse bereits gespeichert ist. Auch sollten in der E-Mail Anschrift, Telefonnummer, Kundennummer beziehungsweise Versicherungsscheinnummer genannt werden. Ein Nachteil bei der Kündigung per E-Mail ist aber immer noch, dass der Zugang der E-Mail im Streitfall nur schwer nachgewiesen werden kann. Speichern Sie die E-Mail in Ihrem Postausgang und drucken Sie sie aus. Lassen Sie sich die Kündigung außerdem bestätigen ("Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt der Kündigung und den Kündigungstermin innerhalb von 14 Tagen.")

Vertragskündigung über Kundenportale

Wer bei seiner Versicherung auf einem Kundenportal registriert ist, kann den Vertrag auch dort kündigen. Manche Portale sind allerdings nicht besonders nutzerfreundlich: Der Weg zur Kündigungsmöglichkeit verbirgt sich mitunter hinter unzähligen Klicks, sodass Kunden entnervt aufgeben. Auch gilt das Gleiche wie bei der Kündigung per Mail: Im Zweifel kann der Kunde nicht nachweisen, dass die Kündigung übermittelt wurde. Im Idealfall wird automatisch eine Bestätigungsmail erzeugt. Achten Sie ansonsten darauf, dass im Portal in irgendeiner Form eine Bestätigung des Kündigungsvorgangs angezeigt wird und fertigen Sie davon einen Screenshot an, den Sie abspeichern.

Kündigung in Schriftform (Brief)

Wer auf Nummer sicher gehen will oder einen älteren Vertrag (vor 1. Oktober 2016 abgeschlossen) besitzt, verschickt die Kündigung als Einschreiben mit Rückschein. Kommt es zu Unstimmigkeiten, kann man so problemlos nachweisen, dass das Schreiben bei der Versicherung angekommen ist. Der Poststempel spielt keine Rolle für die Kündigung. Wichtig ist, dass das Schreiben dem Versicherer spätestens am Stichtag vorliegt. Man sollte sich also frühzeitig um die Kündigung kümmern. Unsere Empfehlung: Das Schreiben spätestens vier Werktage vor dem Stichtag abschicken. Auch bei der Kündigung per Brief am besten um eine Bestätigung der Kündigung bitten. So hat man im Zweifelsfall etwas in der Hand.

Kündigung über Kündigungsservices

Die großen Vergleichsportale Verivox und Check24 bieten ihren Kunden praktische Kündigungsservices an. Der komplette Wechsel kann quasi in einem Schritt über die Vergleichsportale durchgeführt werden: Versicherungsvergleich, Antrag für den neuen Versicherungsvertrag, Kündigung des alten Vertrags. Die benötigten Daten (Versicherung, Versicherungsscheinnummer, Kfz-Kennzeichen, etc.) werden dabei direkt online an den Kündigungsservice übermittelt. Da die Vergleichsportale mit den meisten Versicherungsgesellschaften als Makler zusammenarbeiten, läuft die Kündigung über solche Services in der Regel reibungslos. Die Vergleichsportale gewähren ihren Kunden zudem eine Kündigungsgarantie – sollte es trotz Einhalten der Fristen und korrekter Daten zu einer ungewollten Vertragsverlängerung kommen, werden die Kosten dafür übernommen.

Kündigungsschreiben: Das muss drin sein

• Anschrift des Absenders
• Anschrift der Versicherung
• Datum
• Versicherungsscheinnummer
• Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs
• Kündigungsgrund angeben – zum Beispiel "fristgerechte Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres", "Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung" oder  "Sonderkündigungsrecht wegen Schadenfall"
• Bei Kündigung in Schriftform: Unterschrift
• Bei Kündigung per E-Mail (sofern möglich): Die Betreff-Zeile sollte "Kündigung der Kfz-Versicherung" lauten

Hinweis
Mustervorlage für das Kündigungsschreiben