Um mit einem verkehrssicheren, aber nicht regulär zugelassenen Fahrzeug kurzfristig auf öffentlichen Straßen zu fahren – dafür ist nach § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) das Kurzzeitkennzeichen gedacht (auch Tageskennzeichen, Kurzkennzeichen oder Überführungskennzeichen genannt). Es ist ein personenbezogenes mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Tagen, einschließlich des Ausstellungstages. Zu beantragen ist es bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Je nach Angebot bietet die Behörde ein Formular zum Download an oder es steht ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung. Das Kurzzeitkennzeichen ist nicht ortsgebunden. Es darf also an einem Ort zugelassen werden und dann an einem anderen Standort des Fahrzeuges montiert werden. Doch wie hoch sind die Kosten für ein Kurzzeitkennzeichen und was sind die Voraussetzungen dafür? AUTO BILD klärt die wichtigsten Fragen zum Thema Kurzzeitkennzeichen Kosten, Versicherung, Voraussetzungen.

Kosten für ein Kurzzeitkennzeichen

Für das 5-Tages-Kennzeichen werden folgende Gebühren von den Zulassungsbehörden erhoben: 
1. Verwaltungsgebühr in Höhe von rund 13 Euro
2. Prüfplakette zwischen 0,50 bis 1,00 Euro
3. Prägung des Nummernschildes ca.15 bis 30 Euro

Hinzukommen noch die Kosten für die eVB-Nummer. Hier ist die Höhe abhängig vom Versicherungsunternehmen und vom Umfang der Autoversicherung (Haftpflicht, Teil- oder Vollkasko). Die Versicherungen verrechnen diesen Betrag aber, wenn nach Ablauf des Kurzzeitkennzeichens das Fahrzeug bei ihnen versichert wird. Die Mindestkosten liegen bei ca. 30 Euro, bei höherem Leistungsumfang bei bis zu 150 Euro.

Voraussetzungen für den Erhalt eines Kurzzeitkennzeichens

Um sich ein Kurzzeitkennzeichen ausstellen zu lassen, müssen folgende Unterlagen bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorgelegt werden:
• gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
• bei Vertretung zusätzlich eine schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters
• bei Minderjährigen zusätzlich eine schriftliche Vollmacht beider Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise
• Angabe von Fahrzeugart und Verwendungszweck
• Nachweis über gültige HU (Ausnahme: Fahrten zur nächstgelegenen Werkstatt oder zur Untersuchungsstelle)
• gegebenenfalls Nachweis als Besitzer durch Kaufvertrag oder Fahrzeugpapiere
• Versicherungsbestätigung für ein Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nummer)
Zudem ist es Pflicht, dass das Fahrzeug mindestens einen Werktag vor der Zulassung des Kurzzeitkennzeichens abgemeldet wird. Unerlässlich ist außerdem eine kurzzeitige Kfz-Versicherung (Haftpflicht).
Mit einem Kurzzeitkennzeichen dürfen nur folgende Fahrten unternommen werden: 
• Probefahrten
• Überführung eines Fahrzeuges vom Kaufort zum Wohnort
• Vorführtermin beim TÜV oder Dekra
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Die eVB-Nummer für Kurzzeitkennzeichen

Eine eVB-Nummer ist die elektronische Versicherungsbestätigung, also das, was früher einmal die Versicherungs-Doppelkarte war. Sie ist bundesweit gültig. Seit 2008 kann der Versicherungsnachweis ausschließlich elektronisch mithilfe dieser eVB-Nummer vorgelegt werden. Zur Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens ist sie zwingend vorgeschrieben. Der Versicherungsschutz kann direkt mit der Bestellung des Kennzeichens abgeschlossen werden. Die elektronische Versicherungsbestätigung erhält man von der gewünschten Versicherung, meistens telefonisch zu beantragen, oder kann sie sich bei etlichen Online-Anbietern per Mail oder per SMS aufs Handy zuschicken lassen.
Alle versicherungstechnischen Daten, werden automatisch von der Versicherungsgesellschaft an das Kraftfahrt-Bundesamt und zur Zulassungsstelle gemeldet. Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung wird bei Zulassung ausschließlich der Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz bestätigt. Ein gewünschter Kasko-Versicherungsschutz muss bei der Versicherung zusätzlich beantragt werden. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verliert eine einmal genutzte eVB jedoch ihre Gültigkeit. Für die endgültige Zulassung des Fahrzeuges wird dann eine neue eVB des Versicherers benötigt.

Versicherungsschutz für Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitversicherungen bekommt man bei den klassischen Versicherungen. Man kann eine eVB-Nummer und die zugehörige Versicherung aber auch online beantragen. Im Internet gibt es zahlreiche Anbieter, die Kosten und Preise sind jedoch sehr unterschiedlich. Kurzzeitkennzeichen sind generell nur Haftpflicht versichert. Die Haftpflichtversicherung deckt die Schäden ab, bei denen durch das Fahrzeug andere geschädigt, Sachen beschädigt beziehungsweise zerstört werden oder Vermögensschäden entstehen. Eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung zu einem Kurzzeitkennzeichen wird von den Versicherern zunächst nicht angeboten. Es ist aber natürlich auch möglich, für das Kurzzeitkennzeichen eine Vollkasko Versicherung abzuschließen, sie muss aber eigens beantragt werden. Bei Neu- und Jahreswagen die über eine größere Strecke überführt werden sollen, empfiehlt es sich sogar, eine solche Vollkasko-Versicherung abzuschließen. Die Versicherungen verrechnen diesen Betrag aber, wenn nach Ablauf des Kurzzeitkennzeichens das Fahrzeug bei ihnen versichert wird. Als Beginn des Versicherungsvertrages wird dann das Zulassungsdatum des Kurzzeitkennzeichens bestimmt. Die Vollkaskoversicherung deckt alle Schäden am eigenen Wagen ab, die durch einen Unfall (auch selbstverschuldet) entstehen sowie Schäden durch Vandalismus.

Kurzzeitkennzeichen - Das ist zu beachten

Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung Teil 1
Achtung: Kurzzeitkennzeichen gelten nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug.
Bild: Werk
• Kurzzeitkennzeichen gelten nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug
• Sie dürfen nicht für mehrere Fahrzeuge genutzt werden
• Einsetzbar sind sie aber für jede Art von Kraftfahrzeugen
• Fahren damit darf jeder, der im Besitz der Kurzzeitschilder und des Fahrzeugscheins ist. Zu empfehlen ist jedoch eine zusätzliche Vollmacht
• Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist es, den rosafarbenen vollständig ausgefüllten Fahrzeugschein mitzuführen
• Das Kurzzeitkennzeichen ist ein reines innerdeutsches Überführungskennzeichen. Für Fahrten ins Ausland gibt es das sogenannte Zoll- oder Ausfuhrkennzeichen.
• Ohne EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis sind nur Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk zulässig

Von

Brigitte Oesterle