Wie weit geht öffentliches Interesse beim Elektroauto-Ladenetzausbau – und was muss man als Privatperson erdulden? Eine Kleinstadt bei Aachen (NRW) bereicherte diese alte Frage um eine neue (juristische) Episode: Es gibt Streit um den Ort einer Schnellladesäule. Die hatten die kommunalen Stadtwerke in Würselen errichtet. Sie stand auf dem Bürgersteig neben Parkplätzen. Dieses Stückchen Land ist allerdings Privatgrund, es gehört einem Hausbesitzer aus der Straße.
Der Eigentümer reichte Klage ein, als er die Ladesäule entdeckte. Der Mann "schäumte vor Wut" über diese "Selbstherrlichkeit", wie die "Aachener Zeitung" bei einem Ortstermin feststellte. Für Ärger sorgte vor allem, dass der Netzbetreiber ihn nicht zuvor um Erlaubnis gefragt hatte. Ein Versuch der gütlichen Einigung durch die Stadt scheiterte: Sie wollte das Grundstück mit einer Fläche von 59 Quadratmetern kaufen. Doch der angebotene Preis war dem Eigentümer zu niedrig – die Stadtentwicklungsgesellschaft wollte nicht mehr als zehn Euro pro Quadratmeter zahlen.

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Ist das Grundstück eine öffentliche Verkehrsfläche?

Also traf man sich vor Gericht. Der Grundstückseigentümer behauptete, die Ladesäule würde Rollstuhlfahrer und Menschen mit Kinderwagen behindern. Außerdem verdunkle ihr Schatten die Fenster seines Hauses. Laut sei sie außerdem. Der Richter sah das anders: Für Schattenwurf sei das Gerät etwas zu niedrig, stellte er fest. Und Lärmbelästigung konnte er ebenfalls nicht erkennen. Dieses Rechtsargument gegen Ladestationen ist übrigens schon mehrfach von Gerichten abgeschmettert worden.
Blieb die Frage nach der formellen Bauberechtigung. Die Rechtsvertretung der beklagten Stadt Würselen argumentierte, dass die betreffende Straße als "öffentliche Verkehrsfläche" ausgewiesen sei. Und daher könnten dort nicht nur ein Bürgersteig, sondern auch eine Schnellladesäule gebaut werden.

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Peinlich nur, dass der Nachweis dann offenbar fehlte: Tatsächlich war diese Nutzungsmöglichkeit anscheinend niemals amtlich festgestellt worden. Also doch illegal? Keineswegs: Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche. Je länger diese Phase andauert, desto stärker ist das Recht der Stadt, dort zu bauen: "Es spricht einiges dafür, dass die Lehnstraße schon vor 1949 als Gehweg genutzt worden ist. Das spräche dann gegen die Kläger", so das Gericht in den Medien.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Hauseigentümers schließlich nach eingehender Prüfung ab. "Die Beklagte [die Stadtwerke, d. Red.] hat sich bei der Auswahl des Standorts von Sachargumenten leiten lassen und dadurch ihren Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Aus diesem Grund ist die Errichtung der Ladesäule rechtmäßig gewesen und vom Kläger zu dulden", begründet das Gericht das Abweisen der Klage.
Im ersten Schritt klingt es wie nackte Willkür – doch sieht man sich den konkreten Sachverhalt genauer an, wird schnell klar: Der Schaden für den rechtlich unterlegenen Grundeigentümer ist zumutbar, denn den Bürgersteig vor seinem Haus kann er ohnehin seit Jahrzehnten nicht privat nutzen. Ob dort eine Ladesäule steht oder nicht, spielt nahezu keine Rolle. Gut also, dass das Gericht die Klage gar nicht erst zugelassen hat.