Muss der THG-Bonus von bis zu 400 Euro beim E-Auto-Verkauf an das Umweltbundesamt zurückgezahlt werden? Oder hat unter Umständen sogar der neue Eigentümer einen anteiligen Anspruch auf die Prämie zur Treibhausgasquote?
Hier kann Entwarnung gegeben werden: Wer für das eigene Elektroauto (zur Kaufberatung E-Auto), seinen E-Roller oder den elektrisch angetriebenen Lastwagen die Prämie erst einmal erfolgreich beantragt und ausgezahlt bekommen hat, muss diese nicht zurückzahlen. Auch dann nicht, wenn das Fahrzeug im laufenden Kalenderjahr oder bereits nach wenigen Monaten seinen Eigentümer wechselt.
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Für die THG-Prämie gibt es auch keine Mindesthaltedauer wie beispielsweise beim wesentlich höheren Umweltbonus für Elektroautos. Die aktuell noch bis zu 6000 Euro Zuschuss vom Staat müssen zurückgezahlt werden, wenn das Elektrofahrzeug nicht mindestens sechs Monate auf den Erstbesitzer zugelassen bleibt.
Die Zahlungen zur THG-Quote (diese Fehler sollten Sie vermeiden) ist von dieser staatlichen Kaufförderung komplett unabhängig. Die Prämie zur Treibhausgasquote wird von Serviceanbietern mit der Anmeldung im entsprechenden Portal und der Einreichung des Fahrzeugscheins nach erfolgreicher Prüfung an den jeweils aktuellen Besitzer gezahlt. Daher bekommt auch derjenige die Förderung, der das Fahrzeug offiziell auf sich anmeldet.

Anbieter der THG-Prämie im Test

Empfehlenswert laut Stiftung Warentest
Erfüllen die Mindestanforderung nicht
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Verkauft dieser das Elektroauto wieder, kann der neue Eigentümer dieses auf sich anmelden und erst im neuen Kalenderjahr die bis zu 400 Euro pro Jahr und Auto kassieren. Der neue Eigentümer hat jedoch keinen Anspruch gegen den Erstbesitzer, dass ihm dieser anteilig die THG-Prämie für das laufende Jahr auszahlen muss. Wer die Prämie einmal beantragt hat, darf diese auch behalten.

Von

Patrick Solberg