Verbrenner an Ladesäulen dürfen abgeschleppt werden
Was mache ich als E-Auto-Fahrer gegen Ladesäulen-Blockierer?

An öffentlichen Ladesäulen dürfen – logisch – nur E-Autos stehen. Aber wie lange? Und wie bekommt man Blockierer weg? Die Lage ist nicht ganz unkompliziert. Zur Not dürfen Verbrenner auch von dort abgeschleppt werden.
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Es gibt zwar noch nicht genug, aber immer mehr öffentliche Ladestationen für Elektroautos in Deutschland – und sie werden auch immer häufiger benutzt. Im Normalfall von Autofahrern, die den Akku ihres E-Fahrzeugs aufladen (alles zum Thema richtig laden).
Doch es gibt auch schwarze Schafe, die ihr E-Auto nach Beendigung des Ladevorgangs noch stundenlang stehen lassen. Und das, obwohl immer mehr Stromversorger eine sogenannte Blockiergebühr erheben, die das Laden empfindlich teurer macht. Und manchmal sind es auch Verbrenner, die die Ladesäule blockieren.
Was macht man als ladewilliger E-Autobesitzer dann? Und wie lange darf man mit einem E-Mobil an einem Ladepunkt stehen? Die Rechtslage ist nicht ganz einfach.
Abschleppwagen darf kommen
Grundsätzlich gilt: Für das Blockieren eines E-Parkplatzes droht ein Verwarnungsgeld von 55 Euro – oder sogar der Abschleppwagen. Das musste auch ein Autofahrer erfahren, über dessen Klage das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster im Frühjahr 2023 zu entscheiden hatte (Az.: 5 A 3180/21).
Das OVG befand im behandelten Fall das Abschleppen vom E-Parkplatz für rechtmäßig, obwohl weitere Parkplätze mit Lademöglichkeiten zur Verfügung standen. Der Kläger hatte unter anderem erfolglos argumentiert, dass sich ein zweites Zusatzzeichen (Parken mit Parkschein) auf das Richtzeichen (Parkmöglichkeit) bezogen habe und nicht auf ein erstes Zusatzzeichen (Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge).
Beschilderung der Ladestation ist wichtig
Grundsätzlich lässt sich sagen: Extrem wichtig ist die Beschilderung der Ladestation. So dient das hier gezeigte Verkehrszeichen (Zeichen 365-65) lediglich als Wegweiser, ein Halteverbot für Nicht-Elektroautos liegt verkehrsrechtlich gesehen nicht vor.

Hier geht's lang: Dieses Verkehrszeichen dient rechtlich gesehen nur als Wegweiser zur Ladestation.
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Anders sieht es beim Zeichen 314 mit zusätzlichem Sinnbild (oben) aus, die zusammen einen Parkplatz (oder Parkplätze) nur für E-Autos mit E-Kennzeichen ausweisen. Mehr noch: Wie das Experten-Portal vzkat.de (für Verkehrszeichen-Katalog) ausführlich schildert, gibt es diverse Schilderkombinationen und Eigenkreationen, die genau genommen rechtlich unverbindlich sind.
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Das E-Kennzeichen bekommen neben rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen auch Plug-in-Hybride mit maximal 50 g CO2-Ausstoß pro Kilometer oder einer elektrischen Mindestreichweite von 40 Kilometern. So steht es im Elektromobilitätsgesetz (EmoG) von 2015, auf dessen Grundlage die Gemeinden, Städte und Kommunen auch die genaue Ausgestaltung der E-Parkplatzbestimmungen regeln.
Dazu gehört auch die erlaubte Aufenthaltsdauer für Elektromobile – meist entsprechend der Ladezeit, also solange das Ladekabel eingesteckt und die Säule in Betrieb ist. Manchmal gibt es auch eine Stundenbegrenzung, gegebenenfalls sind Parkschein oder -scheibe vonnöten.
"Selbstjustiz" verboten
Doch auch wenn die Wut auf einen Ladesäulen-Blockierer mal groß ist: Einen Freifahrtschein für rachelustige Stromer-Fahrer gibt es nicht. Darauf weist Verkehrsrechtsanwalt Uwe Lenhart aus Frankfurt am Main hin: So dürfe man weder einen widerrechtlich vor der Ladestation stehenden Wagen mit Verbrennungsmotor zuparken noch sein Kabel über dessen Auto an die Ladesäule verlegen.
Ein Zuparken könne versuchte oder vollendete Nötigung bedeuten. Auch das Rufen eines Abschleppdienstes obliegt dem Eigentümer des Parkplatzes oder dessen Beauftragten, meist also der Polizei. Eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist indes fürs Abschleppen nicht Voraussetzung, es reicht ein bloßer Parkverstoß.
Und auch das Befahren oder gar das Abstellen des eigenen E-Autos auf dem Bürgersteig ist verboten. "Eine Mitbenutzung des Gehwegs zum Fahren und Halten von Personenkraftwagen sieht die Straßenverkehrsordnung nicht vor, sie ist bußgeldbewehrt", so Lenhart.
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