Vorläufiger Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht
Was bedeutet vorläufige Deckung?

Durch die "vorläufige Deckungszusage" ist ein Fahrzeug bereits haftpflichtversichert, bevor der Versicherte die Versicherungsunterlagen erhalten und die erste Prämie gezahlt hat.
- Gerald Beeckmann
Ein Fahrzeug kann man nur an- oder ummelden, wenn es haftpflichtversichert ist. Das wird durch die Zulassungsstelle überprüft. Noch bevor das Fahrzeug zugelassen wird, muss daher eine Kfz-Versicherung abgeschlossen werden. Damit das Fahrzeug bereits genutzt werden kann, beispielsweise um damit zur Zulassungsstelle zu fahren, gibt es die "vorläufige Deckungszusage". Sie greift bereits unmittelbar nach Vertragsabschluss auf Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes.
Bis 2008 stellte die Haftpflichtversicherung hierfür die Deckungskarte aus, auch Doppelkarte oder offiziell Versicherungsbestätigungskarte genannt. Diese wurde 2008 durch die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) ersetzt. Die Zulassungsstelle benötigt jetzt lediglich eine eVB-Nummer, die auch online bei der jeweiligen Versicherung beantragt werden kann.
Die vorläufige Deckungszusage beginnt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, in der Regel unmittelbar nach Vertragsabschluss. Sie endet, sobald der Versicherungsnehmer die Versicherungsunterlagen erhalten und den ersten Beitrag gezahlt hat. Für die Zahlung hat man in der Regel 14 Tage Zeit.
Die vorläufige Deckungszusage beginnt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, in der Regel unmittelbar nach Vertragsabschluss. Sie endet, sobald der Versicherungsnehmer die Versicherungsunterlagen erhalten und den ersten Beitrag gezahlt hat. Für die Zahlung hat man in der Regel 14 Tage Zeit.
Kann die Deckungszusage widerrufen werden?
Wenn der erste Beitrag nicht in der vereinbarten Frist gezahlt wird, kann die Versicherung die vorläufige Deckungszusage auch rückwirkend außer Kraft setzen. Wird man in der Zeit der vorläufigen Deckungszusage in einen Unfall verwickelt, sollten man daher unbedingt die erste Prämie pünktlich zahlen.
Hat ein Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht, beispielsweise über sein Alter, kann die Versicherung den Vertrag ebenfalls widerrufen. Der Versicherungsnehmer selbst hat ebenfalls das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen wird ein für den jeweils genutzten Zeitraum anteiliger Beitrag fällig.
Hat ein Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht, beispielsweise über sein Alter, kann die Versicherung den Vertrag ebenfalls widerrufen. Der Versicherungsnehmer selbst hat ebenfalls das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen wird ein für den jeweils genutzten Zeitraum anteiliger Beitrag fällig.
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