E-Autos und wasserstoffbetriebene Brennstoffzellenfahrzeuge werden von der Bundesregierung zurzeit mit allen Mitteln finanziell gefördert. Dazu zählen die Kaufprämie, eine günstigere Besteuerung als Dienstwagen – und die Befreiung von der sonst üblichen Kfz-Steuer. Bei Verbrennern berechnet sich diese zum einen aus dem Hubraum, zum anderen aus dem Schadstoffausstoß des Fahrzeugs. Die Maßnahme der Steuerbefreiung für E-Autos gilt allerdings nur befristet, und die Halter älterer Modelle zahlen bereits Kfz-Steuer. (So erhöhen Sie die Reichweite im E-Auto!)

Wie lange gilt die Steuerbefreiung für Elektroautos?

Seit dem Jahr 2011 gilt die Steuerbefreiung für Elektroautos maximal zehn Jahre lang nach Erstzulassung – zunächst war sie befristet bis zum 31. Dezember 2020. Wer also im Jahr 2016 ein E-Auto kaufte, der musste damals damit rechnen, ab 2021 wieder Steuern zu zahlen. Dazu kam es nicht, weil die Bundesregierung noch 2020 beschloss, die Frist um ein Jahrzehnt zu verlängern. Für E-Autos mit Erstzulassung bis Ende 2025 gilt sie weiterhin maximal zehn Jahre, nun aber bis spätestens 31. Dezember 2030 – wenn die Regierung diese Frist nicht noch einmal verlängert.
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Gilt die Kfz-Steuerbefreiung auch für Plug-in-Hybride (PHEVs)?

Nein, für Plug-in-Hybride gilt die Befreiung nicht, ebenso wenig für Elektrofahrzeuge mit einem Verbrenner, der die Batterie wiederauflädt ("Range Extender"). Bei Plug-in-Hybriden berechnet sich die Steuer dann – wie bei Verbrennern üblich – aus Hubraum und CO2-Emissionen. Brennstoffzellenautos fallen dagegen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.

Wie teuer wird die Kfz-Steuer nach Ablauf der Befreiung?

Nach Ablauf der Befreiung berechnet sich die Kfz-Steuer nach §9 Absatz 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Berechnungsgrundlage ist dort das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht werden bis 2000 kg 11,25 Euro fällig, von 2000 bis 3000 Kilogramm 12,02 Euro. Von 3000 bis 3500 Kilogramm sind es 12,78 Euro. Auf diesen Betrag gibt es dann am Ende 50 Prozent Nachlass, so sieht es das Gesetz vor.
Beispiel gefällig? Ein Mitsubishi EV hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 1450 Kilogramm. Das liegt unter 2000 Kilogramm, daher gilt: 8 x 11,25 Euro = 90 Euro. Das Ganze wird nun durch zwei geteilt. Der Japaner kostet also jährlich 45 Euro Steuer.

Muss ich die Befreiung selbst beantragen?

Nein. Aus den bei Fahrzeugzulassung übermittelten Daten schließt die zuständige Behörde selbstständig, wie viel Steuer fällig wird.

Gilt die Steuerbefreiung auch für gebrauchte E-Autos?

Die Steuerbefreiung gilt auch beim Kauf eines gebrauchten E-Autos. Wer ein Elektroauto als Gebrauchtwagen kauft, der kommt bis zum Ende der Steuerbefreiung (also bis maximal zehn Jahre nach Zulassung durch den ersten Halter, spätestens aber bis 31. Dezember 2030) auch weiterhin in ihren Genuss – die Steuerfreiheit geht auf den Käufer des Autos über.

Was ist mit auf Elektro umgebauten Verbrennern?

Vom Verbrenner auf Elektro umgebaute Fahrzeuge (wie dieser Porsche 911) können seit 2016 ebenfalls maximal zehn Jahre von der Steuer befreit werden. Die Vergünstigung beginnt dann am Tag der Umrüstung. Natürlich muss zuvor eine allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden sein.