Licht am Auto: Funktion, Vorschriften, Hauptuntersuchung, Bußgelder
Kfz-Beleuchtung: Das müssen Sie wissen

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Sehen und gesehen werden: Die Beleuchtung am Auto gehört zu den wichtigsten Sicherheitsfeatures am Auto. AUTO BILD erklärt Ihnen alle Fakten rund um das Thema Beleuchtung – inklusive drohender Bußgelder bei Verstößen.
Bild: Auto Bild
Inhaltsverzeichnis
Nicht nur nachts oder in der Dunkelheit ist eine funktionsfähige Beleuchtung am Auto wichtig. Doch trotzdem ist eine kaputte Beleuchtung immer noch der häufigste Mangel bei der Hauptuntersuchung. Außerdem wissen viele Leute nicht, wann sie welches Licht einschalten dürfen – dabei drohen bei Falschbenutzung sogar Bußgelder. AUTO BILD verrät Ihnen, wann welche Beleuchtung angeschaltet werden muss, welche Bußgelder drohen und wie wichtig die Beleuchtung für die Hauptuntersuchung ist!
Hier eine Auflistung mit allen wichtigen Informationen zu den verschiedenen Lichtern am Auto:
An der Fahrzeugfront:
Abblendlicht: Bei dem Abblendlicht handelt es sich um weißes, nach vorne leuchtendes Licht. Es dient nicht nur dazu, die Straße auszuleuchten, sondern auch der eigenen Sichtbarkeit. Das Abblendlicht muss bei Dämmerung, Dunkelheit und eingeschränkten Sichtverhältnissen wie Regen, Schnee oder Nebel eingeschaltet werden. Wichtig: Ein Lichtsensor kann nur zwischen hell und dunkel unterscheiden – bei schlechten Sicht- oder Lichtverhältnissen muss das Abblendlicht oftmals manuell eingeschaltet werden.

Xenonscheinwerfer geben meist ein bläulich wirkendes Licht ab.
Bild: Dieter Rebmann
Wirkt das Abblendlicht bläulich, ist das Auto meist mit Xenon-Brennern ausgestattet. Bei Xenon handelt es sich um eine Gasentladungslampe, die sich durch eine deutlich höhere Lichtausbaute und eine längere Lebensdauer. In vielen Neuwagen sind nun LED-Scheinwerfer eingebaut. Die licht-emittierenden Dioden sorgen für eine nochmals gesteigerte Lichtausbeute und halten nochmals länger.
Fernlicht: Im Vergleich zum Abblendlicht strahlt das Fernlicht weiter, leuchtet die Straße besser aus und ermöglicht dem Autofahrer so eine bessere Sicht bei Dunkelheit. Es darf nur eingeschaltet werden, wenn vorausfahrende oder entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Eine Verpflichtung, das Fernlicht anzuschalten, gibt es nicht. Aber auch als Lichthupe, also als Warnsignal für andere Autofahrer, kann das Fernlicht genutzt werden. Das eingeschaltete Fernlicht wird durch blaues Symbol im Kombiinstrument angezeigt.
Tagfahrlicht: Seit 2011 dürfen in Europa nur noch Autos neu zugelassen werden, die mit Tagfahrlicht ausgestattet sind. Allerdings besteht zumindest in Deutschland keine Tagfahrlicht-Pflicht – außer für Motorradfahrer, die auch am Tag mit Licht fahren müssen. In anderen, europäischen Ländern gibt es aber tatsächlich eine Tagfahrlicht-Pflicht. Wie der Name bereits verrät, nutzt man das Tagfahrlicht am Tag, um besser von anderen Verkehrsteilnehmern gesehen zu werden. Denn anders als das Abblendlicht ist das Tagfahrlicht auf den Gegenverkehr gerichtet und nicht auf die Fahrbahn. Das Tagfahrlicht leuchtet nur vorne und ist nicht in jedem Auto vorhanden. Eine Nachrüstung ist ebenfalls keine Pflicht, aber möglich. Hierbei ist nur darauf zu achten, dass die Nachrüst-Leuchten auch zugelassen sind, andernfalls erlischt die Betriebserlaubnis des Autos. Das Standlicht darf nicht als Tagfahrlicht-Ersatz genutzt werden.
Nebelscheinwerfer: Nebelscheinwerfer dürfen nicht nur bei Nebel, sondern allgemein bei schlechten Sichtverhältnissen wie zum Beispiel auch bei Regen oder Schneefall eingeschaltet werden. Dabei ist es egal, ob das Tag oder Nacht ist. Sie strahlen weißes oder hellgelbes Licht aus und leuchten zusammen mit dem Abblendlicht oder (je nach Einbauort) mit dem Standlicht. Ausnahme gilt wieder für Motorradfahrer: Sie dürfen auch nur mit dem Nebelscheinwerfer fahren. Doch es ist keine Pflicht, die Nebelscheinwerfer bei schlechter Sicht einzuschalten. Verboten ist es hingegen, Nebelscheinwerfer bei guter Sicht zu nutzen. Während einspurige Fahrzeuge wie Motorräder mit einem Nebelscheinwerfer ausgestattet sein dürfen, sind Autos immer mit zwei Nebelscheinwerfern ausgestattet, allerdings ist auch das keine Pflicht. Das Symbol für die Nebelscheinwerfer leuchtet im Kombiinstrument grün.
Am Fahrzeugheck:
Schlussleuchte: Die Schlussleuchte leuchtet rot und markiert jeweils links und rechts das Heck des Fahrzeugs.
Kennzeichenbeleuchtung: Die Kennzeichenbeleuchtung leuchtet weiß und beleuchtet, wie der Name es bereits verrät, das Kennzeichen, damit es von nachfolgendem Verkehr auch im Dunkeln erkannt werden kann.
Bremsleuchte: Die Bremsleuchten befinden sich hinten am Fahrzeug und leuchten rot auf, sobald die Bremse betätigt wird. Dadurch sehen andere Verkehrsteilnehmer, dass man bremst. Fahrzeuge wie auch Anhänger müssen laut der Straßenverkehrsordnung mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Seit 1998 ist die dritte Bremsleuchte bei Autos Pflicht, allerdings gibt es noch Ausnahmen.
Rückfahrscheinwerfer: Durch die Rückfahrscheinwerfer sehen andere Verkehrsteilnehmer, dass man mit dem Auto zurücksetzen will, zudem leuchten sie den Weg aus. Sie werden aktiviert, wenn der Rückwärtsgang eingelegt ist. Manuell lassen sie sich nicht einschalten. Seit 1987 ist es Pflicht, dass ein Auto mindestens mit einem Rückfahrscheinwerfer ausgestattet ist.

Die Nebelschlussleuchte darf nur bei Sichtweiten von unter 50 Metern eingeschaltet werden.
Bild: Martin Meiners
Front - und Heckbeleuchtung
Blinker: Der Blinker, auch Fahrtrichtungsanzeiger genannt, befindet sich rechts und links am Auto und zeigt eine Änderung der Fahrtrichtung an.
Warnblinklicht: Laut Straßenverkehrsordnung darf das Warnblinklicht nur eingeschaltet werden, wenn ein Fahrzeug liegen geblieben ist oder abgeschleppt wird. Beim Abschleppen müssen beide Fahrzeuge den Warnblinker einschalten. Der Warnblinker darf aber auch genutzt werden, wenn man andere Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr warnen will, beispielsweise bei einem nahenden Stauende. Auch Oldtimer müssen mit einer Warnblinkanlage ausgestattet sein, hier ist die Nachrüstung Pflicht.
Parklicht: Hält ein Fahrzeug innerhalb einer Ortschaft, wo es schlecht beleuchtet ist oder nicht gut gesehen wird, muss es durch das Einschalten des Parklichts für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar gemacht werden. Das Parklicht wird entweder über den Blinkerhebel, über einen Extraschalter eingeschaltet oder über den Lichtschalter angeschaltet und leuchtet jeweils nur an einer Seite des Autos. Es gibt allerdings keine Pflicht, auch nicht jedes Auto ist mit Parklicht ausgestattet.
Umrissleuchten: Umrissleuchten müssen an Fahrzeugen angebracht sein, die breiter als 2,10 Meter sind. Dazu gehören beispielsweise Transporter oder Wohnmobile. Ist ein Fahrzeug zwischen 1,80 bis 2,10 Meter breit, kann es Umrissleuchten haben, verpflichtend ist dies jedoch nicht. Fahrzeuge unter 1,80 Meter Breite dürfen nicht mit Umrissleuchten ausgestattet sein. Sidemarker können aber zugelassen sein.

Wer Nebelscheinwerfer missbräuchlich nutzt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro.
Bild: Dieter Rebmann
Schaltet man bei Nebel, Schneefall oder Regen das Abblendlicht nicht ein, werden 25 Euro fällig. Bei einer Gefährdung steigt das Bußgeld auf 35 Euro und im Falle eines Unfalls auf 60 Euro. Blendet man das Fernlicht zu spät ab, können 20 Euro Bußgeld drohen. Werden die Nebelscheinwerfer oder die Nebelschlussleuchte bei klarer Sicht eingeschaltet, werden 20 Euro Strafe fällig. Kommt es dadurch zu einer Gefährdung, steigt das Bußgeld auf 25 Euro, passiert dadurch ein Unfall, werden 35 Euro fällig. Wird das Warnblinklicht missbräuchlich genutzt (zum Beispiel Parken in zweiter Reihe), beträgt das Bußgeld 5 Euro. Ist keine Warnblinkanlage verbaut, wird das Portemonnaie um 15 Euro erleichtert.
Die Beleuchtung ist immer noch einer der häufigsten Gründe, warum ein Auto durch die Hauptuntersuchung fällt. Mängel an der Beleuchtung wie defekte Leuchtmittel, kaputte oder blinde Streuscheiben oder eine falsche Einstellung sind erhebliche Mängel und führen somit automatisch zum Durchfallen. Grundsätzlich gilt: Alles, was am Fahrzeug vorhanden ist, muss ordnungsgemäß funktionieren und eingestellt sein. Zudem dürfen nur Lampen mit E-Prüfzeichen nachgerüstet werden, ansonsten ist eine Eintragung notwendig, damit die Betriebserlaubnis des Autos nicht erlischt. Um die Scheinwerfer korrekt einzustellen, ist es ratsam, den Weg in die Werkstatt anzutreten. Die Einstellung von Scheinwerfern muss auf einem genormten, nivellierten Einstellplatz vorgenommen werden, teilweise wird auch Spezialwerkzeug oder eine Software benötigt. Während der Lichtwochen wird die Beleuchtungsanlage eines Autos in allen teilnehmenden Werkstätten kostenlos überprüft und eingestellt.
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