Bislang erlaubte es eine Gesetzeslücke bei der THG-Quote, die THG-Prämie auch für Kleinkraftroller, -räder und S-Pedelecs zu kassieren.
Das ging so: Jeder Halter eines Elektroautos oder eines elektrischen Zweirads konnte jährlich die THG-Prämie beantragen. Bei Zweirädern galt die Voraussetzung: Es muss sich um ein elektrisches Fahrzeug handeln, das schneller als 45 km/h fährt und mit einem sogenannten großen Kennzeichen unterwegs ist.
Das ging nur bei Zweirädern, die schneller als 45 km/h fahren – eigentlich. Bisher gab's nämlich auch eine Ausnahme, denn zwei Jahre lang existierte eine Gesetzeslücke.

THG-Prämie

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Warum sich das Umschreiben schon nach einem Jahr lohnte

Dank dieser Ausnahme gelangten auch viele Fahrer eines 50er-Elektrorollers oder sogar eines S-Pedelecs in den Genuss der THG-Prämie – sozusagen über eine Hintertür. Dafür musste ihr Fahrzeug lediglich über eine "freiwillige Zulassung" verfügen. An diese – seltene – Variante hatte man seinerzeit beim Gesetzgeber offenbar nicht gedacht, als das THG-Quotensystem entwickelt wurde.
Der Trick lohnte sich: Kfz-Steuern fallen infolge der freiwilligen Anmeldung eines Kleinkraftrads nämlich nicht an. So bleibt es bei den Gebühren für Zulassung und Kennzeichen (50 bis 60 Euro, einmalig) sowie Versicherung (pro Jahr schon ab 30 Euro). Damit lohnte sich das Manöver also mit der richtigen Versicherungswahl schon nach einem Jahr.

Gesetzeslücke gestopft

Jetzt ist diese Lücke per Gesetz gestopft. "Grundsätzlich ist eine Teilnahme für zulassungsfreie Fahrzeuge nicht vorgesehen", teilte das Umweltbundesamt gegenüber AUTO BILD mit.
Allerdings gab es die Zulassungsbescheinigung für das große Kennzeichen offenbar nicht in allen Fällen. Je nach Bundesland und Zulassungsstelle reagierten die Ämter mal bereitwillig, mal weniger kooperativ – oder auch gar nicht.

Wie gelangt man an eine freiwillige Zulassung?

Die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrads bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h gibt es immer noch. Dafür benötigt die Zulassungsstelle den Personalausweis, eine EVB-Nummer der Versicherung (digitale Versicherungsbestätigung), eine gültige Betriebserlaubnis sowie unter Umständen ein Gutachten. Gesetzliche Grundlage ist §3 III Nr. 3 Fahrzeugzulassungsverordnung. Auf die Ausgabe einer TÜV-Plakette gemäß § 29 StVZO kann verzichtet werden.
Es wird dann allein neben dem Kennzeichen eine Zulassungsbescheinigung I (ehemals Fahrzeugschein) nebst Zulassungsplakette ausgehändigt. Die Betriebserlaubnis (CoC-Papier) wird mit dem Datum der Erstzulassung sowie einem offiziellen Stempel zur Zulassungsbescheinigung II (ehemals Kfz-Brief). Kfz-Steuer fällt nicht an. Nur eben auch keine THG-Prämie mehr.

Welchen Zweck hat die freiwillige Zulassung eigentlich?

Die freiwillige Zulassung nützt dem Halter: Sie ermöglicht es, das Fahrzeug regulär bei der Kfz-Haftpflicht anzumelden und Punkte in der Schadensfreiheitsklasse zu sammeln. Damit können später, beim Umstieg auf ein Auto, die schadenfreien Jahre dieser SF "mitgenommen" werden, um so einen günstigeren Einstieg ins Autofahrerleben zu erreichen.
Außerdem kann über die Zulassung eine Kaskoversicherung abgeschlossen werden, so es ebenfalls SF-Klassen gibt. Weitere Nebeneffekte: Es kann ein Wunschkennzeichen beantragt werden (auf die Versicherungsnummer haben Halter keinen Einfluss), bei einem historischen Roller ist ein H-Kennzeichen möglich, und auch das lästige jährliche Erneuern der Tafel mit jedem neuen Versicherungsjahr im März ist nicht mehr nötig.