(mit dpa) Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf seine Haftung für Mängel am Pkw nicht vollständig ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Erlaubt ist es demnach nicht, in Vertragsklauseln die Haftung für Körper-und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden außen vor zu lassen (Az.: VIII ZR).
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Im aktuellen Fall stritten sich Käufer und Verkäufer eines gebrauchten Mercedes ML 55 AMG. Der Kläger hatte den Wagen 2007 für 33.000 Euro mit nur 59.000 Kilometern auf dem Tacho gekauft – "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung", wie es in den Klauseln hieß. Am Tag nach dem Kauf stellte er ein "Klackern" des Motors fest und wollte den Kaufvertrag wegen eines Mangels rückgängig machen. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Schaden nur durch den Einbau eines Austauschmotors behoben werden könne, ein Totalausfall des Aggregats sei nur eine Frage der Zeit. Dennoch wiesen die Vorinstanzen die Klage wegen des "wirksamen" Haftungsausschlusses ab.

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Die BGH-Richter bewerteten die entsprechenden Klauseln wegen "unangemessener Benachteiligung" des Käufers jedoch als unwirksam. Der Verkäufer habe auch die Haftung für Körper-und Gesundheitsschäden und für grobes Verschulden ausgeschlossen, hieß es. Das Gericht hielt damit ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und wies den Fall zur neuen Überprüfung an das Oberlandesgericht Jena zurück.