Für viele Arbeitnehmer ist der Firmenwagen mehr als nur ein Fortbewegungsmittel. Er gehört zum Gehalt, erspart die Anschaffung eines eigenen Autos und ist nicht selten auch ein Statussymbol. Doch was passiert, wenn der Chef den Dienstwagen plötzlich zurückfordert oder gegen ein kleineres Modell austauschen will?
Der Arbeitsrechtler Ulf Weigelt erklärt in seinem Buch "Was Chefs nicht dürfen und was doch", welche Rechte Arbeitnehmer haben.

Dienstwagen bei Krankheit: nach sechs Wochen kann Schluss sein

Wer krankgeschrieben ist, darf seinen auch privat nutzbaren Firmenwagen zunächst grundsätzlich behalten. Während der Entgeltfortzahlung, normalerweise also in den ersten sechs Wochen, besteht der Nutzungsanspruch weiter.
Was der Arbeitgeber einmal gewährt hat, darf er nicht immer einfach wieder streichen.
Bild: Audi
Danach sieht es anders aus: Endet die Lohnfortzahlung, kann auch der Anspruch auf den Dienstwagen entfallen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitsvertrag die weitere Privatnutzung ausdrücklich erlaubt.

Darf der Chef den Dienstwagen einfach wegnehmen?

Grundsätzlich nicht. Ist die Privatnutzung vereinbart, zählt sie arbeitsrechtlich zur Vergütung. Der Arbeitgeber kann diese Leistung deshalb nicht ohne Weiteres streichen.
Allerdings können wirksame Widerrufsklauseln eine Rückgabe ermöglichen. Dafür müssen die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sein und der Widerruf im Einzelfall angemessen sein. Wird der Wagen unrechtmäßig entzogen, kann dem Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung zustehen.

Muss man einen kleineren Firmenwagen akzeptieren?

Auch das hängt vom Vertrag ab. Wer eine bestimmte Fahrzeugklasse vereinbart hat, muss sich nicht ohne Weiteres mit einem kleineren oder günstigeren Modell zufriedengeben.
Fehlt dagegen eine konkrete Regelung, hat der Arbeitgeber bei der Fahrzeugauswahl mehr Spielraum. Deshalb empfiehlt Weigelt, die Dienstwagenklasse möglichst genau schriftlich festzuhalten.

Kann der Chef den Firmenparkplatz streichen?

Beim Parkplatz gelten andere Regeln als beim privat nutzbaren Dienstwagen. Ein vom Arbeitgeber bereitgestellter Stellplatz kann unter Umständen wieder entzogen werden – selbst wenn ihn der Mitarbeiter schon lange nutzt.
Entscheidend ist allerdings auch hier, was genau vereinbart wurde. Ein fest zugesagter Stellplatz ist rechtlich anders zu bewerten als eine jederzeit widerrufliche Parkberechtigung.

Fazit

Ob Firmenwagen, Fahrzeugklasse oder Parkplatz: Arbeitnehmer sollten solche Leistungen möglichst genau schriftlich vereinbaren. Denn was der Chef zurückfordern darf, entscheidet nicht allein sein Wille – sondern vor allem der Vertrag.