Rollerversicherung/Mopedversicherung
Steuerfrei dabei

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Kleine Fahrzeuge, große Freude - denn Mofas, Roller und Kleinkraftwagen benötigen nur ein Versicherungskennzeichen und zahlen keine Steuer. Welche Bedingungen es sonst noch gibt, erfahren Sie hier.
Leichtkrafträder und Kleinkraftwagen sind in Deutschland zwar von der Steuer befreit und brauchen auch keine Hauptuntersuchung (HU); sie müssen aber nach dem Pflichtversicherungsgesetz zwingend haftpflichtversichert sein. Um auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen benötigen diese Fahrzeuge, neben einer Betriebserlaubnis, ein sogenanntes Versicherungskennzeichen, auch als "Mopedkennzeichen" bekannt. Damit wird das Bestehen einer gültigen Kfz-Versicherung nachgewiesen.
So bekommt man das Versicherungskennzeichen
Das Versicherungskennzeichen ist keine behördliche Zulassung, sondern wird von der Versicherungsgesellschaft ausgegeben. Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie bekommt der Halter neben den Kennzeichen auch eine Bescheinigung für das jeweilige Verkehrsjahr. Zu beachten ist dabei, dass das Verkehrsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht. Verkehrsjahr ist vielmehr immer der Zeitraum vom 1. März des aktuellen Jahres bis Ende Februar des nächsten Jahres. Versicherungskennzeichen bekommt man bundesweit in allen Versicherungsagenturen vor Ort, bei vielen Banken und Sparkassen sowie Automobilclubs. Bei manchen Versicherungsgesellschaften kann das Versicherungskennzeichen mittlerweile auch online beantragt werden.
Diese Unterlagen braucht man zum Vertragsabschluss
Um einen Vertrag für ein Versicherungskennzeichen abschließen zu können, sind einige Angaben zum Fahrzeug erforderlich. Die Angaben stehen in der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) des Fahrzeugs:
• Hersteller
• Fahrzeug-Identifikationsnummer (Fahrgestellnummer)
• Antriebsart
• Baujahr
• Hersteller
• Fahrzeug-Identifikationsnummer (Fahrgestellnummer)
• Antriebsart
• Baujahr
Noch nicht volljährige Jugendliche benötigen außerdem die Unterschrift der Eltern, um ein Versicherungskennzeichen zu beantragen.
Diese Kraftfahrzeuge benötigen ein Versicherungskennzeichen
Welches Fahrzeuge lediglich ein Versicherungskennzeichen benötigen, ist in §27 der so genannten FZV geregelt, der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr:
• Kleinkrafträder, beispielsweise Mofas, Mopeds und Roller, mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
• Mofas und Mopeds aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, die erstmals vor dem 1.3.1992 versichert waren
• Quads, Segways und Trikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm
• Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h
• Fahrräder mit Hilfsmotor (FmH)
• E-Roller mit Betriebserlaubnis
• Motorisierte Krankenfahrstühle, die unter die Führerscheinklassen M und S fallen
• Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
• Kleinkrafträder, beispielsweise Mofas, Mopeds und Roller, mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
• Mofas und Mopeds aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, die erstmals vor dem 1.3.1992 versichert waren
• Quads, Segways und Trikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm
• Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h
• Fahrräder mit Hilfsmotor (FmH)
• E-Roller mit Betriebserlaubnis
• Motorisierte Krankenfahrstühle, die unter die Führerscheinklassen M und S fallen
• Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
Versicherungsmöglichkeiten für Leicht- und Kleinfahrzeuge
Das Versicherungskennzeichen ist der Beleg dafür, dass eine Haftpflichtversicherung besteht. Wie der Name schon sagt ist diese Versicherung verpflichtend, und die Versicherung haftet damit bis zur vereinbarten Deckungssumme für alle Schäden, die mit dem versicherten Fahrzeug gegenüber Dritten entstanden sind. Soll der Versicherungsschutz erweitert werden kann man zusätzlich eine Teilkasko-Versicherung abschließen. Die Teilkasko-Versicherung ist freiwillig. Sie schützt vor den finanziellen Folgen weiterer Schäden wie Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs, vor Naturgewalten, Glasbruch, Brand oder Explosion sowie bei Wildunfällen. Die Versicherungen bieten zwei Tarife bei den Beiträgen an, einen für jugendliche Fahrer unter 23 Jahren, und einen für Fahrer ab 23 Jahren. Hintergrund sind statistische Auswertungen der Versicherer, die ergeben haben, dass Jugendliche bzw. Fahrer in den Anfangsjahren mehr Unfälle verursachen und die Versicherungen daher vermehrt in Anspruch nehmen und belasten.
Die Preisunterschiede sind enorm
Der Versicherungsschutz beginnt sogleich mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages, den man beim Beantragen eines Versicherungskennzeichens abschließt. Die Kosten variieren von Anbieter zu Anbieter und sind zum Teil erheblich. Wenn das Kennzeichen nicht direkt zu Beginn des Versicherungsjahres gekauft wird, reduziert sich üblicherweise der Beitrag für die Mopedversicherung anteilig. Wie genau das gehandhabt wird ist Sache der Versicherungen. Auch da gibt es von Anbieter zu Anbieter Unterschiede. Die Beiträge für Versicherungskennzeichen sind pauschale Beiträge, abhängig vom Versicherungsumfang, Alter des Versicherungsnehmers sowie der Laufzeit des Vertrages. Einen Schadensfreiheitsrabatt gibt es für diese Festbeträge nicht. In einem Schadensfall gibt es daher auch keine Rückstufungen.
Kündigung der Versicherung
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Versicherung haben die Möglichkeit den Vertrag zu beenden. Nach einem Schadensfalls und dessen Abwicklung können beide Seiten innerhalb eines Monats kündigen. Außerdem kann die Versicherung dem Versicherten kündigen, wenn dieser nachweislich seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, unter anderem: Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubte Rennen, Fahren unter Alkoholeinfluss. Gekündigt werden kann auch beim Verkauf des Fahrzeugs. Der Vertrag geht automatisch auf den neuen Eigentümer über, der dann innerhalb eines Monats kündigen kann. Das Versicherungskennzeichen ist 10,1 Zentimeter breit und 13 Zentimeter hoch und muss reflektierend sein. Es hat zwei Zeilen. In der ersten Zeile stehen drei Ziffern, die zweite enthält drei Buchstaben. Das Verkehrsjahr, in dem das Kennzeichen gültig ist, ist in der untersten Zeile angegeben, neben der Prägung "GDV" (kurz für: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft). Anhand der drei Buchstaben kann die Versicherungsgesellschaft ermittelt werden. Wie das funktioniert kann man auf der Website des GDV abfragen oder über den Zentralruf der Autoversicherer unter 0180-25026 in Erfahrung bringen.
Die Zahlenkombination dient nur als Unterscheidungsmerkmal. Wunschkennzeichen wie bei herkömmlichen Kennzeichen sind daher nicht möglich. Mit etwas Glück kann man sich aus den vorrätigen Kennzeichen bei der Versicherungsagentur das Kennzeichen aussuchen, das einem am meisten zusagt. Die Schriftfarbe des Versicherungskennzeichens wechselt jährlich zwischen schwarz, blau und grün. Die Polizei kann so auf einen Blick erkennen, ob es sich um ein gültiges Kennzeichen handelt. Durch die Jahresprägung am unteren Rand des Kennzeichens ist es allerdings nicht möglich, ein altes Kennzeichen nach drei Jahren noch einmal zu verwenden. Seit 1. März 2016 gelten grüne Kennzeichen, im kommenden Jahr werden es schwarze sein.
So sitzt das Kennzeichen richtig
Paragraf 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) regelt genau, wie das Versicherungskennzeichen anzubringen ist. Wem diese Anbringungsvorschriften zu kompliziert sind: Im Fachhandel gibt es geeignete Kennzeichenhalter. Bei manchen Versicherungen bekommt man sie auch als kostenlose Dreingabe zum Versicherungskennzeichen.
• Es muss an der Rückseite, möglichst unter der Schlussleute befestigt werden.
• Der untere Rand muss dabei mindestens 20 Zentimeter über der Fahrbahn liegen.
• Das Kennzeichen darf maximal um 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein.
• Es muss aus einem 45-Grad-Winkel von beiden Seiten aus lesbar sein.
• Es muss an der Rückseite, möglichst unter der Schlussleute befestigt werden.
• Der untere Rand muss dabei mindestens 20 Zentimeter über der Fahrbahn liegen.
• Das Kennzeichen darf maximal um 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein.
• Es muss aus einem 45-Grad-Winkel von beiden Seiten aus lesbar sein.
Wenn das Kennzeichen plötzlich weg ist
Ob gestohlen oder verloren: Ein fehlendes Kennzeichen muss unbedingt sofort der Versicherung gemeldet werden – und auch der Polizei, um nicht für Missbrauch durch einen anderen zur Verantwortung gezogen zu werden. Hohe Kosten entstehen sonst beim Verlust des Versicherungskennzeichens in der Regel nicht. Die gängige Praxis sieht so aus, dass die Versicherung ein neues Kennzeichen ausstellt, für das man anteilig noch einmal die Versicherungsprämie für das laufende Versicherungsjahr bezahlt. Dafür bekommt man jedoch den Restbetrag für das alte Kennzeichen zurück.
Rückerstattung bei Verkauf und Stilllegung
Will man sein Fahrzeug während des Versicherungsjahres verkaufen oder stilllegen so kann man die alten Schilder der Versicherung zurückgeben und bekommt die bereits gezahlten Versicherungsbeiträge anteilig erstattet. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein neuer Besitzer die bestehende Versicherung übernimmt. Der Vertrag wird dann auf ihn umgeschrieben und er zahlt anteilig die Versicherungsbeiträge für das laufende Versicherungsjahr. Dem bisherigen Besitzer werden diese Beiträge gutgeschrieben. Die einfachste ist dabei die schlechteste Lösung, nämlich die Versicherung ohne Umschreibung an den nächsten Besitzer zu übergeben und die Kosten privat aufzuteilen. Dann würde das Fahrzeug weiter unter dem Namen des bisherigen Besitzers laufen, der damit für verursachte Schäden gerade stehen muss.
Unbedingt beachten: Wer ohne gültiges Versicherungskennzeichen einen Unfall verursacht muss für den gesamten Schaden inklusive möglicher Schadensersatzleistungen aufkommen. Und: Der Versicherungsschutz erlischt, wenn das Fahrzeug "getunt" ist und dadurch die eingetragene Höchstgeschwindigkeit überschreitet.
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