Gute Zeiten für Gebrauchtwagenkäufer: Seit 1. Januar 2022 sind sie noch besser gegen versteckte Mängel geschützt. Die sogenannte Beweislastumkehr tritt seit Jahreswende per Gesetz erst nach zwölf Monaten ein. Das heißt: Autohändler – und alle, die gewerblich mit gebrauchten Autos handeln – müssen bis zu einem Jahr nach dem Verkauf nachweisen, dass ein Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs nicht existierte. (Überblick: alle 2022er Neuerungen für Autofahrer!)
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Erst danach kehrt sich die Beweislast um: Ab dem 13. Monat nach Kauf muss der Käufer beweisen, dass der Mangel nicht erst während seiner Nutzung entstand. Verbraucherschützer werten diese Gesetzesänderung als deutliche Verbesserung für Gebrauchtwagenkäufer. Gerade technisch komplexe Produkte wie Autos erschwerten es Laien, einen technischen Mangel schnell zu erkennen und dem Verkäufer anzuzeigen.

Käufer sind ein Jahr lang geschützt

Jetzt sind Gebrauchtwagenkäufer ein ganzes Jahr davor geschützt, nach dem Kauf eines Autos mit versteckten Mängeln auf den Reparaturkosten sitzenzubleiben. Kann der Verkäufer nicht gerichtsfest nachweisen, dass der Schaden oder Defekt erst nach dem Kauf auftrat, muss er das Fahrzeug zurücknehmen bzw. auf eigene Kosten reparieren lassen oder den Preis reduzieren.
Spurensuche am eigenen Auto
Für Gebrauchtwagenkäufer war es oft schwierig, Mängel innerhalb der Frist von sechs Monaten zu entdecken. Jetzt haben sie mehr Zeit.
Bild: Frank Stange
Der Schutz geht sogar noch weiter: Gewerbetreibende müssen ab sofort vorhandene Mängel einzeln im Kaufvertrag schriftlich dokumentieren (§ 476 Abs. 1 BGB neuer Fassung). Bisher reichte es aus, Mängel lediglich bei den Verhandlungen zu erwähnen. So war es möglich, dass ein betrügerischer Verkäufer später einfach behaupten konnte, er habe auf bestimmte Defekte hingewiesen oder diese im Inserat erwähnt.

Warum alle Mängel im Kaufvertrag dokumentiert sein müssen

Damit nun ganz sicher ist, dass der Käufer bei Besichtigung oder Probefahrt keinen Mangel übersieht, müssen alle Probleme auf den Tisch bzw. in den Kaufvertrag. Alles, was nicht drinsteht, gilt als verschwiegen – und dann muss der Verkäufer das Fahrzeug ohne Wenn und Aber zurücknehmen. Steht ein Mangel nicht im Kaufvertrag, kann der Händler sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Er muss dann unweigerlich reparieren oder zurücknehmen.
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Natürlich gilt diese Verlängerung der Beweislast-Phase nicht für Verschleißteile: "Es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache (beispielsweise bei typischen Verschleißteilen) oder des Mangels (etwa weil der Mangel so offensichtlich ist, dass er bereits beim Kauf hätte bemerkt werden müssen) unvereinbar", schreiben die Juristen.

Fristverkürzung in AGB reicht nicht aus

Bei Gebrauchtwagen kann ab sofort die Gewährleistungsfrist nur noch einzeln mit ausdrücklichem Hinweis im konkreten Vertrag auf ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB n. F.). Bisher haben Händler das über ihre AGB im Kleingedruckten geregelt, was auch zulässig war (BGH, Urteil vom 18.11.20, VIII ZR 78/20). Auch das geht jetzt nicht mehr.
Gewerbliche Verkäufer müssen auch dort Farbe bekennen und Gebrauchtwagenkäufer im konkreten Vertrag individuell darauf hinweisen. Tun sie das nicht, ist die Verkürzung unwirksam, und es gilt auch für Gebrauchtwagen (wie bereits zuvor für Neuwagen) eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Klassischer Fall: Der Autohändler hat seine AGB zu Beginn des Jahres nicht umgestellt. Bei Kaufabschluss hätte der Kunde weiterhin zwei Jahre Gewährleistung, weil das Kleingedruckte de facto unwirksam ist.
Hinweis
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Der ADAC bewertet die Gesetzesänderung als Fortschritt: "Die Verlängerung der Beweislastfrist auf zwölf Monate ist eine deutliche Erleichterung für alle Verbraucher. Häufig stellt man diese Mängel nämlich erst nach sechs Monaten fest", so ein Sprecher des Autoklubs gegenüber AUTO BILD.

Verbraucherzentralen wollen noch längere Frist

Dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) allerdings geht die Fristverlängerung nicht weit genug: "Damit sind wir immer noch am unteren Limit", sagt Sprecherin Dietlinde Bleh. Die Verbraucherschützer regen an, dass sich die Gewährleistungsfrist bei langlebigen Produkten an der jeweiligen Lebensdauer der Produkte orientiert. Die Lebensdauer sollte gut sichtbar auf dem Produkt oder bei den Produktbeschreibungen angebracht werden. "Insbesondere für langlebige Güter ist die derzeit geltende zweijährige Frist unverhältnismäßig kurz und damit nicht nur schlecht für den Geldbeutel der Verbraucher, sondern sie belastet auch die Umwelt", so der VZBV.

Von

Roland Wildberg