Der Fahrerin eines BMW-SUVs wurde Anfang Juni 2022 vom Amtsgericht in Frankfurt am Main ein erhöhtes Bußgeld für einen Rotlichtverstoß aufgebrummt. Die Autofahrerin war bei Rot auf eine Kreuzung gefahren. Laut Bußgeldkatalog liegt die Strafe für diesen Verstoß bei 200 Euro.
Der Frankfurter Richter setzte die Strafe jedoch auf 350 Euro hoch und verhängte zudem ein einmonatiges Fahrverbot.
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Die Argumentation: Es lag eine "größere abstrakte Gefährdung" vor

Die Begründung für das Urteil liest sich so: Die kastenförmige Bauweise und die wegen der größeren Bodenfreiheit erhöhte Frontpartie des SUVs erhöhen das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer. Gegenüber einem Pkw sei von einer größeren Betriebsgefahr auszugehen. Wegen dieser "größeren abstrakten Gefährdung" sei der Rotlichtverstoß "gravierender als im Normalfall".
Die Fahrerin war am 5. November 2021 geblitzt worden. Sie hatte das Rotlicht an der einer Kreuzung nicht beachtet.
Das Gericht hob das Bußgeld auch deshalb an, weil die Verkehrssünderin bereits mehrere Einträge im Fahreignungsregister hat. Sie war vor dem Rotlichtverstoß unter anderem außerorts zu schnell unterwegs und am Steuer mit dem Handy beschäftigt.
Welche Autos als SUV zu betrachten sind, stellte das Frankfurter Amtsgericht in seiner Entscheidung nicht klar. Es hieß lediglich, SUVs unterschieden sich in ihrer Bauart dadurch, dass sie in ihrem Erscheinungsbild an Geländewagen angelehnt seien.
Rechtsanwalt Uwe Lenhart
Rechtsanwalt Uwe Lenhart ist Experte für Straf- und Verkehrsrecht. Er ist mit dem Urteil nicht einverstanden. 
Bild: h.neu@grigatundneu.de

Verkehrsrechtsexperte argumentiert gegen das Urteil

Rechtsanwalt Uwe Lenhart ist mit dem Urteil nicht einverstanden. In einem kürzlich in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erschienenen Kommentar führte der Verkehrsrechtsexperte seine Sichtweise aus. AUTO BILD fasst die wichtigsten Punkte zusammen:
1. Besondere Umstände bei einem Vergehen wie einem Rotlichtverstoß können laut Bußgeldkatalogverordnung in der Tatausführung und in der Person des Täters liegen, nicht im Fahrzeug. Soll heißen: Dass der Richter das Bußgeld wegen der vorherigen Vergehen der Fahrerin erhöht hat, geht in Ordnung. Das höhere Bußgeld am Auto festzumachen, ist rechtsfehlerhaft.
2. Der Begriff SUV ist nicht gesetzlich definiert. Daher erscheinen darauf begründete Rechtsfolgen willkürlich.
3. Minivans und Transporter können ähnliche Eigenschaften aufweisen wie SUV. Wo soll die Grenze gezogen werden?
4. Wenn SUV-Fahrer für ein Vergehen wie einen Rotlichtverstoß schwerer bestraft werden, müssten Kleinwagenfahrer theoretisch eine weniger schwere Strafe bekommen. Das ist nicht vorgesehen.
5. Unter der Betriebsgefahr versteht der Gesetzgeber das abstrakte Risiko, das zu jeder Zeit von einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr ausgeht. Daraus zum Nachteil von SUV-Fahrern eine höhere bußgeldrechtliche Verantwortung abzuleiten, wäre rechtsirrig.
Die Betroffene hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt Rechtsmittel eingelegt.